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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRKZP 01te Art1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/05/0075 E 31. August 1999 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Da über die Ermittlung bzw Neufestsetzung des von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages gemäß § 20 StarkstromwegeG über Antrag einer der Parteien das Gericht zu entscheiden hat, kommt dem VwGH keine Kompetenz zur Überprüfung der Angemessenheit der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung zu. Insoweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten richtet, ist darüber abzusprechen.Da über die Ermittlung bzw Neufestsetzung des von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrages gemäß Paragraph 20, StarkstromwegeG über Antrag einer der Parteien das Gericht zu entscheiden hat, kommt dem VwGH keine Kompetenz zur Überprüfung der Angemessenheit der im Verwaltungsverfahren zuerkannten Entschädigung zu. Insoweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten richtet, ist darüber abzusprechen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008050016.X01Im RIS seit
04.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011