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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0002 E 27. Juni 1989 RS 3Stammrechtssatz
Der pauschalierte Schriftsatzaufwand deckt auch den Aufwand ab, der mit der Erstattung weiterer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteter Schriftsätze verbunden ist.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080068.X01Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012