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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Aufhebung des Berufungsbescheides betreffend das Rückkehrverbot mit Wirkung ex-tunc bedeutet, dass die Tatbestandswirkung auch für die Vergangenheit nicht eingetreten ist, was eine Wiederaufnahme im Verfahren betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG begründen könnte (vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 31 f).Die Aufhebung des Berufungsbescheides betreffend das Rückkehrverbot mit Wirkung ex-tunc bedeutet, dass die Tatbestandswirkung auch für die Vergangenheit nicht eingetreten ist, was eine Wiederaufnahme im Verfahren betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG begründen könnte vergleiche hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 31 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080211.X03Im RIS seit
14.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015