RS Vwgh 2011/9/7 2008/08/0158

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Veröffentlicht am 07.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 idF 2003/I/071;
AlVG 1977 §46 Abs5;
AlVG 1977 §46 Abs6;
AlVG 1977 §46 Abs7;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AVG §56;
AVG §69;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Kommt es mangels wirksamer Einstellung in rechtlicher Hinsicht zu keiner Unterbrechung des Leistungsbezuges, dann ist für den Weiterbezug der Leistung auch keine Geltendmachung iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG erforderlich, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt: Einer Mitteilung über die Zuerkennung einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 47 Abs. 1 AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die Verweigerung der Auszahlung einer mit einer derartigen Mitteilung anerkannten Leistung - aus welchem Grund immer - kann aber nur auf Grund eines diesen Anspruch beseitigenden Bescheides erfolgen (es sei denn, es wird nach einer Mitteilung iSd § 24 Abs. 1 AlVG nicht rechtzeitig ein Bescheid über die Einstellung begehrt). Dieser Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides im Wege einer Mitteilung antragsgemäß zuerkannt wurde, bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als eine auch rückwirkende Korrektur der Leistungen unter den in § 24 AlVG genannten Voraussetzungen ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2007/08/0181).Kommt es mangels wirksamer Einstellung in rechtlicher Hinsicht zu keiner Unterbrechung des Leistungsbezuges, dann ist für den Weiterbezug der Leistung auch keine Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG erforderlich, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt: Einer Mitteilung über die Zuerkennung einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die Verweigerung der Auszahlung einer mit einer derartigen Mitteilung anerkannten Leistung - aus welchem Grund immer - kann aber nur auf Grund eines diesen Anspruch beseitigenden Bescheides erfolgen (es sei denn, es wird nach einer Mitteilung iSd Paragraph 24, Absatz eins, AlVG nicht rechtzeitig ein Bescheid über die Einstellung begehrt). Dieser Schutz, welchen Paragraph 24, AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides im Wege einer Mitteilung antragsgemäß zuerkannt wurde, bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als eine auch rückwirkende Korrektur der Leistungen unter den in Paragraph 24, AlVG genannten Voraussetzungen ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG zulässig ist (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2007/08/0181).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080158.X06

Im RIS seit

22.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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