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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 idF 2003/I/071;Rechtssatz
Kommt es mangels wirksamer Einstellung in rechtlicher Hinsicht zu keiner Unterbrechung des Leistungsbezuges, dann ist für den Weiterbezug der Leistung auch keine Geltendmachung iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG erforderlich, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt: Einer Mitteilung über die Zuerkennung einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 47 Abs. 1 AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die Verweigerung der Auszahlung einer mit einer derartigen Mitteilung anerkannten Leistung - aus welchem Grund immer - kann aber nur auf Grund eines diesen Anspruch beseitigenden Bescheides erfolgen (es sei denn, es wird nach einer Mitteilung iSd § 24 Abs. 1 AlVG nicht rechtzeitig ein Bescheid über die Einstellung begehrt). Dieser Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides im Wege einer Mitteilung antragsgemäß zuerkannt wurde, bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als eine auch rückwirkende Korrektur der Leistungen unter den in § 24 AlVG genannten Voraussetzungen ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2007/08/0181).Kommt es mangels wirksamer Einstellung in rechtlicher Hinsicht zu keiner Unterbrechung des Leistungsbezuges, dann ist für den Weiterbezug der Leistung auch keine Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG erforderlich, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt: Einer Mitteilung über die Zuerkennung einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG kommt zwar kein Bescheidcharakter zu, die Verweigerung der Auszahlung einer mit einer derartigen Mitteilung anerkannten Leistung - aus welchem Grund immer - kann aber nur auf Grund eines diesen Anspruch beseitigenden Bescheides erfolgen (es sei denn, es wird nach einer Mitteilung iSd Paragraph 24, Absatz eins, AlVG nicht rechtzeitig ein Bescheid über die Einstellung begehrt). Dieser Schutz, welchen Paragraph 24, AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides im Wege einer Mitteilung antragsgemäß zuerkannt wurde, bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, durchbricht aber auch diesen Schutz (und auch die Rechtskraft im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung) insoweit, als eine auch rückwirkende Korrektur der Leistungen unter den in Paragraph 24, AlVG genannten Voraussetzungen ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG zulässig ist (Hinweis: E 19. Jänner 2011, 2007/08/0181).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080158.X06Im RIS seit
22.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015