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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175, mwN). Im Falle der Bestreitung des Zuganges von Stellenangeboten an den Arbeitslosen hat sohin das Arbeitsmarktservice die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Kann sie hiefür - wie hier - keinen Urkundenbeweis erbringen, hat sie die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, 2007/08/0254).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175, mwN). Im Falle der Bestreitung des Zuganges von Stellenangeboten an den Arbeitslosen hat sohin das Arbeitsmarktservice die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Kann sie hiefür - wie hier - keinen Urkundenbeweis erbringen, hat sie die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, 2007/08/0254).
Schlagworte
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080131.X01Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012