RS Vwgh 2011/9/7 2008/08/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175, mwN). Im Falle der Bestreitung des Zuganges von Stellenangeboten an den Arbeitslosen hat sohin das Arbeitsmarktservice die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Kann sie hiefür - wie hier - keinen Urkundenbeweis erbringen, hat sie die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, 2007/08/0254).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175, mwN). Im Falle der Bestreitung des Zuganges von Stellenangeboten an den Arbeitslosen hat sohin das Arbeitsmarktservice die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Kann sie hiefür - wie hier - keinen Urkundenbeweis erbringen, hat sie die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, 2007/08/0254).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080131.X01

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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