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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/19/0243 E 14. Mai 1990 RS 2Stammrechtssatz
Die Pflicht zur Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG verhält die Behörde nicht dazu, eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen bzw zur Erstattung eines konkreten, ihrem Anliegen förderlichen Tatsachenvorbringens und dessen Untermauerung anzuleiten.Die Pflicht zur Rechtsbelehrung iSd Paragraph 13 a, AVG verhält die Behörde nicht dazu, eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen bzw zur Erstattung eines konkreten, ihrem Anliegen förderlichen Tatsachenvorbringens und dessen Untermauerung anzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080059.X01Im RIS seit
18.10.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012