RS Vwgh 2011/9/7 2008/08/0059

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Veröffentlicht am 07.09.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0243 E 14. Mai 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG verhält die Behörde nicht dazu, eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen bzw zur Erstattung eines konkreten, ihrem Anliegen förderlichen Tatsachenvorbringens und dessen Untermauerung anzuleiten.Die Pflicht zur Rechtsbelehrung iSd Paragraph 13 a, AVG verhält die Behörde nicht dazu, eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen bzw zur Erstattung eines konkreten, ihrem Anliegen förderlichen Tatsachenvorbringens und dessen Untermauerung anzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080059.X01

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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