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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Rechtssatz
Mit pauschalen Verdächtigung gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in § 31 Abs 1 Z 5 VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen (Hinweis B vom 18. Dezember 1996, Zl 96/18/0552). Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht darzutun (Hinweis B Zlen 2001/08/0039, 0017, 0021).Mit pauschalen Verdächtigung gelingt es dem Antragsteller nicht, maßgebliche Umstände für das Vorliegen der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG angeführten sonstigen wichtigen Gründe glaubhaft zu machen, die geeignet wären, in die volle Unbefangenheit der genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Zweifel zu setzen (Hinweis B vom 18. Dezember 1996, Zl 96/18/0552). Der Vorwurf einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht darzutun (Hinweis B Zlen 2001/08/0039, 0017, 0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030166.X01Im RIS seit
15.11.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016