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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1999 §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0103 2011/03/0104 2011/03/0105 2011/03/0109 2011/03/0107 2011/03/0108 2011/03/0106Rechtssatz
Aus dem Gebot der Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung - einschließlich der Ziele der nach § 11 ÖPNRV-G 1999 vorzunehmenden Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung - kann gemäß § 15 Abs 1 KflG 1999 keine Verpflichtung der Konzessionsbehörde abgeleitet werden, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob die der Planung zugrundeliegenden Annahmen - in den Beschwerdefällen insbesondere, dass eine gemeinsame Ausschreibung von Linienbündeln zu einem effizienteren Budgetmitteleinsatz führt - tatsächlich zutreffend sind.Aus dem Gebot der Berücksichtigung der Ziele der Landesplanung - einschließlich der Ziele der nach Paragraph 11, ÖPNRV-G 1999 vorzunehmenden Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung - kann gemäß Paragraph 15, Absatz eins, KflG 1999 keine Verpflichtung der Konzessionsbehörde abgeleitet werden, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob die der Planung zugrundeliegenden Annahmen - in den Beschwerdefällen insbesondere, dass eine gemeinsame Ausschreibung von Linienbündeln zu einem effizienteren Budgetmitteleinsatz führt - tatsächlich zutreffend sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011030102.X03Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015