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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GütbefG 1995 §24;Rechtssatz
Während der Lenker gemäß § 24 GütbefG 1995 als Vertreter des Beförderers bei Festsetzung und Einhebung der Sicherheitsleistung gilt (falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist), gilt dies nicht auch für das Verfallsverfahren (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0129, mwN). Der Verfallsausspruch hat daher nicht gegenüber dem Lenker zu erfolgen, sondern gegenüber dem Unternehmen bzw dessen Vertreter.Während der Lenker gemäß Paragraph 24, GütbefG 1995 als Vertreter des Beförderers bei Festsetzung und Einhebung der Sicherheitsleistung gilt (falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist), gilt dies nicht auch für das Verfallsverfahren (Hinweis E vom 17. April 2009, 2006/03/0129, mwN). Der Verfallsausspruch hat daher nicht gegenüber dem Lenker zu erfolgen, sondern gegenüber dem Unternehmen bzw dessen Vertreter.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030178.X01Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011