RS Vwgh 2011/9/8 2009/03/0057

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Veröffentlicht am 08.09.2011
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs 6 VStG muss im Falle einer Vertagung mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; es mag jedoch Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat (Hinweis E vom 8. Juni 2005, 2004/03/0221, mwN).Die Vorbereitungsfrist des Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG muss im Falle einer Vertagung mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; es mag jedoch Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat (Hinweis E vom 8. Juni 2005, 2004/03/0221, mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030057.X04

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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