RS Vwgh 2011/9/12 AW 2011/03/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202080
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

31997L0067 Postdienste-RL Art22 Abs3;
EURallg;
PostmarktG 2009 §50 Abs1 Z2;
PostmarktG 2009 §51 Abs3;
VVG §5;
VwGG §30 Abs2;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufsichtsmaßnahmen nach dem Postmarktgesetz -

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß § 50 Abs 1 Z 2 iVm § 51 Abs 3 PostmarktG 2009 aufgefordert, hinsichtlich näher genannter Produktgruppen bestimmte "Produkte bzw (Entgelt)bestandteile" in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der Regulierungsbehörde gemäß § 20 Abs 1 legcit bis spätestens 26.09.2011, einlangend bei der Behörde, anzuzeigen". In ihrem Antrag führt die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass die zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Organe bei Nicht-Befolgung der bescheidmäßig verfügten Anordnung eine Verwaltungsübertretung begehen würden; diese sei mit Geldstrafe bis zu EUR 30.000 bedroht, wofür die beschwerdeführende Partei zur ungeteilten Hand haften würde. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei liege bereits in der Androhung der Verwaltungsstrafen durch die Nicht-Beachtung des bescheidmäßigen Auftrages ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die beschwerdeführende Partei trage einseitig das Risiko der Bestrafung einschließlich der mit der Führung der Verwaltungsstrafen verbundenen Kosten, bis überhaupt geklärt sei, ob sich "die Bfin" (gemeint wohl: deren zur Vertretung nach außen berufene Organe oder allenfalls bestellte verantwortliche Beauftragte) einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht habe. Dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den ihrer Ansicht nach drohenden Verwaltungsstrafverfahren bei Nichtbefolgung der sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Verpflichtungen verkennt, dass sich diese Nachteile durch ein dem angefochtenen Bescheid entsprechendes Verhalten vermeiden lassen (vgl B 26. Juni 2009, AW 2009/06/0023). Dasselbe gilt für die von der beschwerdeführenden Partei weiters behaupteten Nachteile, die sich aus "etwaigen nachfolgenden Zwangs- oder Beugestrafen gemäß § 5 VVG" ergeben würden. Die beschwerdeführende Partei weist schließlich darauf hin, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um eine Maßnahme in Durchführung des Unionsrechts handle und das unionsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes zu beachten sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH (B EuGH 29. April 2005, C- 404/04, Technische Glaswerke Ilmenau) könne der Richter vorläufige Maßnahmen treffen, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden sei und wenn feststehe, dass sie in dem Sinne dringlich seien, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden müssten. Auch Art 22 Abs 3 "Post-RL" sehe vor, dass die Beschwerdeinstanz anordnen könne, dass die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde nicht in Kraft bleibe. Die beschwerdeführende Partei hat den von ihr behaupteten Schaden nicht ausreichend konkretisiert. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH schweren Schaden handeln würde. Zur RL 97/67/EG ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsbehelfsverfahren nach Art 22 die Kompetenzverteilung in den nationalen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht unberührt lässt. Die Regelung über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung in § 30 VwGG steht auch im Einklang mit der Anordnung in Art 22 Abs 3 der RL 97/67/EG, wonach bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht stattzugeben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, PostmarktG 2009 aufgefordert, hinsichtlich näher genannter Produktgruppen bestimmte "Produkte bzw (Entgelt)bestandteile" in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, legcit bis spätestens 26.09.2011, einlangend bei der Behörde, anzuzeigen". In ihrem Antrag führt die beschwerdeführende Partei zunächst aus, dass die zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Organe bei Nicht-Befolgung der bescheidmäßig verfügten Anordnung eine Verwaltungsübertretung begehen würden; diese sei mit Geldstrafe bis zu EUR 30.000 bedroht, wofür die beschwerdeführende Partei zur ungeteilten Hand haften würde. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei liege bereits in der Androhung der Verwaltungsstrafen durch die Nicht-Beachtung des bescheidmäßigen Auftrages ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die beschwerdeführende Partei trage einseitig das Risiko der Bestrafung einschließlich der mit der Führung der Verwaltungsstrafen verbundenen Kosten, bis überhaupt geklärt sei, ob sich "die Bfin" (gemeint wohl: deren zur Vertretung nach außen berufene Organe oder allenfalls bestellte verantwortliche Beauftragte) einer Verwaltungsübertretung schuldig gemacht habe. Dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den ihrer Ansicht nach drohenden Verwaltungsstrafverfahren bei Nichtbefolgung der sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Verpflichtungen verkennt, dass sich diese Nachteile durch ein dem angefochtenen Bescheid entsprechendes Verhalten vermeiden lassen vergleiche B 26. Juni 2009, AW 2009/06/0023). Dasselbe gilt für die von der beschwerdeführenden Partei weiters behaupteten Nachteile, die sich aus "etwaigen nachfolgenden Zwangs- oder Beugestrafen gemäß Paragraph 5, VVG" ergeben würden. Die beschwerdeführende Partei weist schließlich darauf hin, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um eine Maßnahme in Durchführung des Unionsrechts handle und das unionsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes zu beachten sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH (B EuGH 29. April 2005, C- 404/04, Technische Glaswerke Ilmenau) könne der Richter vorläufige Maßnahmen treffen, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden sei und wenn feststehe, dass sie in dem Sinne dringlich seien, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden müssten. Auch Artikel 22, Absatz 3, "Post-RL" sehe vor, dass die Beschwerdeinstanz anordnen könne, dass die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde nicht in Kraft bleibe. Die beschwerdeführende Partei hat den von ihr behaupteten Schaden nicht ausreichend konkretisiert. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EuGH schweren Schaden handeln würde. Zur RL 97/67/EG ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 22, die Kompetenzverteilung in den nationalen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht unberührt lässt. Die Regelung über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung in Paragraph 30, VwGG steht auch im Einklang mit der Anordnung in Artikel 22, Absatz 3, der RL 97/67/EG, wonach bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht stattzugeben.

Schlagworte

Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011030032.A01

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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