Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Eine dem § 63 Abs. 5 dritter Satz AVG entsprechende Bestimmung über die Rechtzeitigkeit einer unmittelbar bei der Berufungsbehörde eingebrachten Berufung existiert für die Wiederaufnahmefrist des § 69 Abs. 2 erster Satz AVG nicht.Eine dem Paragraph 63, Absatz 5, dritter Satz AVG entsprechende Bestimmung über die Rechtzeitigkeit einer unmittelbar bei der Berufungsbehörde eingebrachten Berufung existiert für die Wiederaufnahmefrist des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG nicht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220239.X01Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011