RS Vwgh 2011/9/13 2011/22/0070

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Veröffentlicht am 13.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §40 Abs1;
AsylG 2005 §41 Abs6;
FrPolG 2005 §57;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Ausweisung ist - entsprechend einer im Verwaltungsverfahren generell geltenden Regel - grundsätzlich die Sachlage (und Rechtslage) zum Zeitpunkt der Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung relevant; für maßgebliche Sachverhaltsänderungen gilt auch nicht das Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene (maßgebliche) Sachverhaltsänderungen sind daher im Rechtsmittelverfahren noch zu berücksichtigen (anderes gilt gemäß § 57 FrPolG 2005 und gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 (nur) dann, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungs- bzw. Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält). Im Fall einer im Instanzenzug ergangenen Ausweisung kann es sich daher - abgesehen vom erwähnten Sonderfall einer Rechtsmittelentscheidung nach Ausreise des Fremden - von vornherein nur bei nach Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung eingetretenen Umständen um solche handeln, die maßgeblich sind und nicht schon im Ausweisungsverfahren zu berücksichtigen waren.Für die Ausweisung ist - entsprechend einer im Verwaltungsverfahren generell geltenden Regel - grundsätzlich die Sachlage (und Rechtslage) zum Zeitpunkt der Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung relevant; für maßgebliche Sachverhaltsänderungen gilt auch nicht das Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene (maßgebliche) Sachverhaltsänderungen sind daher im Rechtsmittelverfahren noch zu berücksichtigen (anderes gilt gemäß Paragraph 57, FrPolG 2005 und gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 (nur) dann, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungs- bzw. Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält). Im Fall einer im Instanzenzug ergangenen Ausweisung kann es sich daher - abgesehen vom erwähnten Sonderfall einer Rechtsmittelentscheidung nach Ausreise des Fremden - von vornherein nur bei nach Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung eingetretenen Umständen um solche handeln, die maßgeblich sind und nicht schon im Ausweisungsverfahren zu berücksichtigen waren.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011220070.X02

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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