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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/22/0128 E 13. Oktober 2011Rechtssatz
Durch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist die Wirkung eines Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß § 70 Abs. 1 FrPolG 2005 unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen (Hinweis B vom 22. Juli 2011, 2009/22/0128). Nichts anderes gilt betreffend eines - ohnedies nicht mit einem Ausreisebefehl verbundenen - Rückkehrverbotes, das mangels Zulässigkeit einer Ausweisung nie Geltung als Aufenthaltsverbot iSd § 62 Abs. 4 FrPolG 2005 (idF BGBl. I Nr. 122/2009) erlangen konnte (vgl. auch den inhaltlich gleich gelagerten nunmehrigen § 54 Abs. 9 FrPolG 2005).Durch den später erlassenen Bescheid, mit dem die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ist die Wirkung eines Aufenthaltsverbotsbescheides, demzufolge der Fremde gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FrPolG 2005 unverzüglich auszureisen habe, weggefallen. Damit kann dem Aufenthaltsverbot aber auch seine Wirkung als Ausschlussgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr zukommen (Hinweis B vom 22. Juli 2011, 2009/22/0128). Nichts anderes gilt betreffend eines - ohnedies nicht mit einem Ausreisebefehl verbundenen - Rückkehrverbotes, das mangels Zulässigkeit einer Ausweisung nie Geltung als Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 62, Absatz 4, FrPolG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) erlangen konnte vergleiche auch den inhaltlich gleich gelagerten nunmehrigen Paragraph 54, Absatz 9, FrPolG 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010220216.X01Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011