TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/22 92/16/0040

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/04 Zolltarifgesetz Präferenzzollgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
BAO §183 Abs4;
ZTG 1988 §1 Abs1;
ZTG 1988 §1 Abs2;
ZTG 1988 Zolltarif;
ZTG 1988 ZTNr870300;
ZTG 1988 ZTNr870900;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederöstereich und Burgenland vom 23. Dezember 1991, Zl. GA 14-2/A-186/1/91, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte als Anmelder und Empfänger beim Zollamt die Abfertigung von zwei in der Anmeldung als "El. Autos" bezeichnete Waren der Nr. 8709 zum freien Verkehr durch Verzollung. Der mit zollamtlicher Bestätigung vorgenommenen Eingangsabgabenfestsetzung hat das Zollamt "nach Absprache mit der Partei" jedoch die anläßlich der Beschau amtlich berichtigte Nr. 8703 zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid (zollamtliche Bestätigung) brachte der Beschwerdeführer Berufung ein und machte geltend, daß die Verzollung nach der erklärten Nummer des Zolltarifs zu erfolgen gehabt hätte, da diese Fahrzeuge Elektro-Transportfahrzeuge (Lkw) seien.

Mit der die Berufung als unbegründet abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das Zollamt die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Einreihung in die beantragte Warennummer nicht gegeben seien, weil die Beförderung einer über den Fahrer hinausgehenden Zahl von Personen möglich sei.

Im Antrag auf die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, daß es sich bei den zur Verzollung angemeldeten Fahrzeugen um zwei elektrisch betriebene Gepäckskastenkleinwagen (zwei Personen plus 150 kg, 4-Rad-Kleinwagen) der Marke M. mit Sitzen für zwei Personen und einer Ladefläche und, schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ersichtlich, um Lastkraftfahrzeuge handle. Auch aus der Tatsache, daß diese Fahrzeuge eine maximale Geschwindigkeit von lediglich 21 km/h erreichten, ergebe sich, daß sie zum Warentransport bestimmt seien.

Aus der Tatsache, daß auf den Fahrzeugen sich auch ein Beifahrerplatz befinde, könne keinesfalls geschlossen werden, daß es Fahrzeuge zur Personenbeförderung seien. Es widerspreche jeglicher Erfahrung, daß Lastkraffahrzeuge nur einen Sitzplatz haben sollten. Überdies sei für die Definition des Begriffes Lastkraftwagen ausschließlich auf die durch die Bauweise vorgegebene Verwendungsbestimmung Bedacht zu nehmen. Diese Verwendungsbestimmung ergebe sich eindeutig aus der auf den Fahrzeugen befindlichen Ladefläche.

Diese Fahrzeuge würden auch zur Warenbeförderung verwendet werden und von der zur Typisierung zuständigen Behörde als Lkw typisiert werden.

Aus dem Tarifierungsvorschlag des in dieser Angelegenheit mitbefassten Zollamtes Wien ergebe sich keineswegs eindeutig, daß es sich um Personenkraftfahrzeuge handle, da dieser Bericht in der Möglichkeitsform gehalten sei und durch keinerlei Tatsachenfeststellungen untermauert werde. Auf Grund dieses Berichtes hätte die Berufung nicht als unbegründet abgewiesen werden dürfen, sondern die Behörde hätte von sich aus weitere Schritte zur Klärung des Sachverhaltes unternehmen müssen.

Zum Beweis seiner Angaben beantragte der Beschwerdeführer seine Einvernahme, die Besichtigung der Fahrzeuge, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Kfz-Bereich und die Anfrage an die zur Typisierung zuständigen Behörde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Bei den verfahrensgegenständlichen Waren handle es sich nach den vorgelegten Unterlagen um 2720 mm lange und 1300 mm breite, vierrädrige Fahrzeuge, mit einem Gewicht von je 565 kg. Die mit je zwei gepolsterten Sitzplätzen sowie je einer Holzpritsche ausgestatteten, zum Transport von je zwei Personen und je 150 kg Ladung geeigneten Fahrzeuge würden von 36-Volt-Motoren mit 1,6 kW Leistung angetrieben und erreichten eine Geschwindigkeit von 21 Kilometern pro Stunde. Die Ladefläche sei laut Unterlagen kleiner als der für die zu befördernden Personen vorgesehene Raum. Gemäß Punkt 1 der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs sei für die Einreihung von Waren in den Zolltarif unter anderem der Wortlaut der Nummern maßgeblich. Im Vergleich des Wortlautes der in Streit stehenden Nummern sei festzustellen, daß sich die Nr. 8709 nur auf Warenbeförderung beziehe; hingegen schließe der Wortlaut der Nr. 8703 "... hauptsächlich für Personenbeförderung ..." eine zusätzliche Warenbeförderung nicht aus. Bei Berücksichtigung der vorzitierten objektiven Warenmerkmale - insbesondere der Tatsache, daß die Ladefläche der streitgegenständlichen Fahrzeuge kleiner als der Raum für die zu befördernden Personen sei - würden die Fahrzeuge somit vom Wortlaut der Nr. 8703 erfaßt und daher in diese Nummer einzureihen sein.

Die Zuordnung zur Unternummer 8703 10 gründe sich auf den Umstand, daß die gegenständlichen Waren Ähnlichkeit mit den für die Beförderung von Personen auf Golfplätzen gebauten Fahrzeugen dieser Unternummer hätten. Eine allfällige Einreihung in die Nr. 8704 als "Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung" komme nicht in Betracht, da die höchstzulässige Nutzlast (150 kg) etwa dem Gewicht der zu befördernden Personen entspreche. Schließlich wäre angesichts der geringen Motorleistung der Fahrzeuge auch eine Einreihung in die Nr. 8701 als "Traktoren (Zugmaschinen)" auszuschließen.

Zu den Beweisanträgen führte die belangte Behörde aus, daß die objektiven Warenmerkmale unbestritten seien und weder ein Gutachten, noch eine Besichtigung oder die Einvernahme des Beschwerdeführers etwas daran ändern könne. Auch gehe deswegen der Antrag, die Meinung der zur Typisierung zuständigen Behörde einzuholen, ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Punkt 1 der allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Zolltarifs, die gemäß § 1 Abs. 2 Zolltarifgesetz 1988 eine Bestandteil des Zolltarifgesetzes bilden, ist für die Einreihung von Waren in den Zolltarif unter anderem der Wortlaut der Nummern maßgeblich.

Die Nr. 8703 hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

8703               Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

                   hauptsächlich für die Beförderung von

                   Personen gebaut sind (andere als solche der

                   Nr. 8702), einschließlich Kombinationskraft-

                   wagen und Rennwagen:

                   ...;

8703 10            - Fahrzeuge, besonders für die Beförderung

                   von Personen auf Golfplätzen gebaut und

                   ähnliche Fahrzeuge:

                     A - neue:

8703 10   110 A7       1 - nur elektrisch oder

                           elektro-hydraulisch angetrieben

    Die nach Ansicht des Beschwerdeführers anzuwendende

Nr. 8709 hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

8709               Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne Hebe-

                   oder Arbeitsvorrichtungen, wie sie in

                   Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder

                   auf Flugplätzen zum Befördern von Waren auf

                   kurzen Strecken verwendet werden; Zugkarren,

                   wie sie auf Bahnsteigen verwendet werden;

                   Teile davon:

8709 10            - Karren:

8709 11   000 A9   - - elektrische

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß unter der Nr 8709 als einziger des Kapitels 87 auf Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb Bezug genommen werde, dann trifft diese Feststellung schon, wie der Aufgliederung der o.a. Warennummern zu entnehmen ist, nicht zu.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem äußeren Erscheinungsbild und der gesamten technischen Bauart, daß es sich um nach Nr. 8709 einzureihende Fahrzeuge zur Warenbeförderung handle. Diese Fahrzeuge seien klein, wendig konstruiert und verfügten über eine Ladefläche. Sie seien vor allem zum Transport von leichten Lasten, wie sie in Werkshallen und Flugplätzen anfallen, gedacht.

Die beiden Warennunmmern 8703 und 8709 unterscheiden sich unter anderem dadurch, daß für die Einreihung nach 8703 die Personenbeförderung und nach 8709 die Warenbeförderung ausschlaggebend ist. Während beim Werkskarren der Umfang der Ladefläche bzw. der Umfang der Warentransportmöglichkeit im Vordergrund steht - allenfalls auf besondere Verwendungszwecke abgestellt wird - und die Mitfahrgelegenheit für den Lenker des Werkkarrens von untergeordneter Bedeutung ist, steht beim Personentransport die Fortbewegungsmöglichkeit des Lenkers oder weiterer Personen unter Umständen auch unter Bedachtnahme auf die Fahrbequemlichkeit im Vordergrund, wobei auch Waren mitgeführt werden können.

Wenn nun die belangte Behörde festgestellt hat, daß die Ladefläche kleiner als der Raum für die zu befördernden Personen ist, dann kann ihr unter Berücksichtigung der technischen Daten und dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeuges nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß diese Fahrzeuge keine Werkskarren (Nr. 8709) sind, sondern nach dem objektiven Erscheinungsbild hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, daß es auf Grund der Länge der Fahrzeuge ein technisches Erfordernis sei, zwei Sitzplätze einbauen zu müssen, weil sich sonst eine unsymmetrische Ladefläche ergeben würde, sodaß - wie der Beschwerdeführer meint - auch folge, daß die Ladefläche und der Personenraum annähernd gleich groß dimensioniert sein müßten. Damit vermag er aber nicht schlüssig die Feststellung des belangten Behörde zu entkräften, das Fahrzeug sei hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut. Tritt doch augenscheinlich die Lademöglichkeit gegenüber der Möglichkeit der Personenbeförderung in den Hintergrund.

Die in Rede stehenden Fahrzeuge wurden in die Position "Fahrzeuge, besonders für die Beförderung von Personen auf Golfplätzen gebaut und ähnliche Fahrzeuge" eingereiht. Nach den Feststellungen der belangten Behörde gründet sich die Zuordnung zur Unternummer 8703 10 auf den Umstand, daß die gegenständlichen Waren Ähnlichkeit mit den zur Beförderung von Personen auf Golfplätzen gebauten Fahrzeugen dieser Unternummer besäßen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, die auf den Golfplätzen verwendeten Fahrzeuge seien im Erscheinungsbild nach völlig anders gebaut (nämlich kleiner und insbesondere ohne Ladefläche) und hätten somit keine Ähnlichkeit mit auf Golfplätzen verwendeten Fahrzeugen, dann hat er damit keine Umstände aufgezeigt, wodurch die Feststellung der belangten Behörde widerlegt wäre. Nur dadurch, daß die auf Golfplätzen verwendeten Fahrzeuge angeblich kleiner seien und insbesondere keine Ladefläche hätten, wird noch keine Unähnlichkeit mit den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen begründet.

Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 183 Abs. 4 BAO rügt, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich zu äußern, übersieht er, daß die Abgabenbehörde auf Grund der Aktenlage ohne weitere Beweisaufnahme entschieden hat. Eine Stellungnahme war daher nicht einzuholen; die beabsichtigen rechtlichen Erwägungen müssen jedoch nicht vorgehalten werden (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 416).

Dem Beschwerdeführer, der der Verwaltungsbehörde das erforderliche Fachwissen abspricht und meint, es hätte ein Sachverständiger beigezogen werden müssen, ist entgegenzuhalten, daß ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen ist, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist. Die Behörde ist sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Reichen die fachlichen Kenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, vermag die Behörde selbst sich ein klares Urteil zu bilden, besteht keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen (Stoll, aao., Seite 405 samt Rechtsprechung).

Die technischen Daten der Fahrzeuge sowie der maßgebende Sachverhalt sind im wesentlichen unbestritten. Die Beurteilung, welche Warennummer des Zolltarifs den Waren zuzuordnen ist, obliegt dem Zollamt. Wenn dieses auf Grund der warenkundlichen Ausbildung und Kenntnisse der Zollorgane sich ein klares Urteil über die Sachlage bilden konnte, dann bestand für das Zollamt jedenfalls keine Verpflichtung, einen Sachverständigen beizuziehen. In der Beschwerde wird nur pauschal der belangten Behörde das erforderliche Fachwissen für die Beurteilung der Frage, ob die Fahrzeuge der Personen- oder Warenbeförderung dienen, abgesprochen, ohne entsprechend darzutun, daß gerade diese Frage nur unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären gewesen wäre.

Die Einreihung der Waren in die entsprechende Nummer des Zolltarifs erfolgt unabhängig von der Typisierung der Fahrzeuge, sodaß die belangte Behörde nicht verhalten war, eine Anfrage an die zur Typisierung solcher Fahrzeuge zuständige Behörde zu stellen.

Auch besteht der Vorwurf, die Behörde hätte sich unmittelbar ein Bild von den Fahrzeugen durch Besichtigung verschaffen können, was sie nicht getan habe, zu Unrecht. Anläßlich der Abfertigung hat das Zollamt die Waren beschaut (§ 56 ZollG.) und sich mit der Art und Beschaffenheit der Fahrzeuge auseinandergesetzt. Überdies lagen der belangten Behörde neben Fotos auch technische Zeichnungen und eine technische Beschreibung vor.

Im Interesse der Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungstätigkeit bzw. der Meßbarkeit des Verwaltungshandelns ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 90/16/0012).

Die belangte Behörde durfte von der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers mit Recht Abstand nehmen, weil bei der Tarifierung der Fahrzeuge nicht der subjektiv beabsichtigte, sondern der objektive Verwendungszweck ausschlaggebend ist und der Beschwerdeführer ohnehin seine Rechte im Verfahren auch ohne Einvernahme uneingeschränkt geltend machen konnte.

Da sich somit die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160040.X00

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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