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24/01 StrafgesetzbuchRechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, ist die Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz auch dann zulässig, wenn eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliegen sollte.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, ist die Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz auch dann zulässig, wenn eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliegen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170133.X02Im RIS seit
20.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012