RS Vwgh 2011/9/15 2011/17/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
beobachten
merken

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0054 E 17. Juni 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zu Beschlagnahmen (auch nach § 53 GSpG) davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, und vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388).Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zu Beschlagnahmen (auch nach Paragraph 53, GSpG) davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0259, und vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170133.X01

Im RIS seit

20.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten