RS Vwgh 2011/9/15 2011/17/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GSpG 1989 §53;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Abweisung der Berufung einer Nichtpartei (hier Geschäftsführer einer GmbH, diese ist Eigentümerin des beschlagnahmten Gegenstandes) gegen eine als Beschlagnahmebescheid intendierte Erledigung, die nur dieser Nichtpartei zugestellt wurde, entfaltet nicht die Wirkung, dass eine rechtswirksame Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform vorläge. Damit ergibt sich, dass weder dem erstinstanzlichen Bescheid, noch dem angefochtenen Berufungsbescheid die Rechtswirkung der bescheidmäßigen Beschlagnahme nach § 53 GSpG zukam. Die Beschwerdeführerin (GmbH) kann daher durch den angefochtenen Bescheid (der als Erledigung einer Berufung des Adressaten eines an den falschen Adressaten gerichteten Bescheids ungeachtet der Frage, ob er dem Gesetz entspricht, jedenfalls als Bescheid wirksam entstanden ist) nicht in ihren Rechten verletzt sein.Die Abweisung der Berufung einer Nichtpartei (hier Geschäftsführer einer GmbH, diese ist Eigentümerin des beschlagnahmten Gegenstandes) gegen eine als Beschlagnahmebescheid intendierte Erledigung, die nur dieser Nichtpartei zugestellt wurde, entfaltet nicht die Wirkung, dass eine rechtswirksame Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform vorläge. Damit ergibt sich, dass weder dem erstinstanzlichen Bescheid, noch dem angefochtenen Berufungsbescheid die Rechtswirkung der bescheidmäßigen Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG zukam. Die Beschwerdeführerin (GmbH) kann daher durch den angefochtenen Bescheid (der als Erledigung einer Berufung des Adressaten eines an den falschen Adressaten gerichteten Bescheids ungeachtet der Frage, ob er dem Gesetz entspricht, jedenfalls als Bescheid wirksam entstanden ist) nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170112.X02

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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