RS Vwgh 2011/9/15 2011/17/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GSpG 1989 §53;
GSpG 1989 §54 idF 2010/I/073;
VwGG §26 Abs2;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (Hinweis E 24. November 1993, Zl. 93/02/0259; E 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388; E 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher einerseits das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sien gerichtet war (vgl. - insoweit - den hg. Beschluss vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, zu einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt der Zustellung eines Beschlagnahmebescheids an den Geschäftsführer der juristischen Person, in deren Eigentum die beschlagnahmte Sache stand). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novellen zum Glücksspielgesetz im Jahre 2010 nichts geändert (das Glücksspielgesetz war im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden). Insbesondere gibt etwa die Neufassung des § 54 GSpG über die Einziehung (durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010), deren Sicherung die hier gegenständliche Beschlagnahme nach § 53 GSpG dient, keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung zur Beschlagnahme abzugehen. Ebenso wie eine Beschwerdeerhebung nach § 26 Abs. 2 VwGG immerhin die Zustellung des Bescheids an eine andere Partei des Verfahrens voraussetzt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. Mai 2011, Zl. 2008/05/0253), kann die oben wiedergegebene hg. Rechtsprechung zum Berufungsrecht des Eigentümers gegen einen Beschlagnahmebescheid, selbst wenn dieser nicht formell an ihn gerichtet wurde, nur in jenen Fällen greifen, in denen der Bescheid zumindest an eine der anderen Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG ergangen ist. Einem Bescheid, der ausschließlich an den Geschäftsführer der juristischen Person, die Eigentümerin der zu beschlagnahmenden Sache ist, ergeht, kann keine Beschlagnahmewirkung zukommen (Hinweis E 24. November 1993, Zl. 93/02/0259; eine andere Frage ist es, ob die Erledigung der Berufung des falschen Adressaten - bei Vorliegen der formalen und inhaltlichen Bescheiderfordernisse - als Bescheid wirksam entsteht, was im Hinblick auf die Erledigung eines Berufungsantrags zu bejahen ist).Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon ausgegangen, dass die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war (Hinweis E 24. November 1993, Zl. 93/02/0259; E 24. Juni 1997, Zl. 94/17/0388; E 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher einerseits das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sien gerichtet war vergleiche - insoweit - den hg. Beschluss vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, zu einem mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt der Zustellung eines Beschlagnahmebescheids an den Geschäftsführer der juristischen Person, in deren Eigentum die beschlagnahmte Sache stand). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Novellen zum Glücksspielgesetz im Jahre 2010 nichts geändert (das Glücksspielgesetz war im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, anzuwenden). Insbesondere gibt etwa die Neufassung des Paragraph 54, GSpG über die Einziehung (durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,), deren Sicherung die hier gegenständliche Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG dient, keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung zur Beschlagnahme abzugehen. Ebenso wie eine Beschwerdeerhebung nach Paragraph 26, Absatz 2, VwGG immerhin die Zustellung des Bescheids an eine andere Partei des Verfahrens voraussetzt vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 3. Mai 2011, Zl. 2008/05/0253), kann die oben wiedergegebene hg. Rechtsprechung zum Berufungsrecht des Eigentümers gegen einen Beschlagnahmebescheid, selbst wenn dieser nicht formell an ihn gerichtet wurde, nur in jenen Fällen greifen, in denen der Bescheid zumindest an eine der anderen Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 53, GSpG ergangen ist. Einem Bescheid, der ausschließlich an den Geschäftsführer der juristischen Person, die Eigentümerin der zu beschlagnahmenden Sache ist, ergeht, kann keine Beschlagnahmewirkung zukommen (Hinweis E 24. November 1993, Zl. 93/02/0259; eine andere Frage ist es, ob die Erledigung der Berufung des falschen Adressaten - bei Vorliegen der formalen und inhaltlichen Bescheiderfordernisse - als Bescheid wirksam entsteht, was im Hinblick auf die Erledigung eines Berufungsantrags zu bejahen ist).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170112.X01

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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