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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §323a;Rechtssatz
Eine Vorauszahlung auf eine möglicherweise zu leistende Abgabe ist nur dann zulässig, wenn die Abgabe selbst zumindest potenziell vorgeschrieben werden kann. Dies ist jedoch jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung feststeht, dass die Abgabe wegen Verjährung nicht mehr vorgeschrieben werden kann, nicht der Fall. Bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 25 Oö ROG ist daher gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die Abgabe, auf die die Vorauszahlung erfolgen soll, nicht etwa verjährt ist. Dabei ist im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles zu beachten, dass eine nach der OÖ LAO bereits eingetretene Verjährung auch in einem nach der BAO fortzuführenden Verfahren (vgl. § 323a BAO) zu beachten wäre. Gemäß § 1 OÖ LAO waren bei der Vorschreibung der Beiträge nach dem IBG (anders als bei Beiträgen nach dem Salzburger IBG, vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2010, Zl. 2007/17/0230) die Verjährungsvorschriften der OÖ LAO anzuwenden. Eine Verjährung der Beiträge zu den Kosten der Kanalisationsanlage und der Wasserversorgungsanlage kam daher grundsätzlich in Betracht. Die Verjährung der Möglichkeit, für die gegenständliche Liegenschaft Beiträge nach dem IBG vorzuschreiben, würde nach dem Vorgesagten auch auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschreibung von Beiträgen nach § 25 ROG 1994 durchschlagen.Eine Vorauszahlung auf eine möglicherweise zu leistende Abgabe ist nur dann zulässig, wenn die Abgabe selbst zumindest potenziell vorgeschrieben werden kann. Dies ist jedoch jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung feststeht, dass die Abgabe wegen Verjährung nicht mehr vorgeschrieben werden kann, nicht der Fall. Bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach Paragraph 25, Oö ROG ist daher gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die Abgabe, auf die die Vorauszahlung erfolgen soll, nicht etwa verjährt ist. Dabei ist im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles zu beachten, dass eine nach der OÖ LAO bereits eingetretene Verjährung auch in einem nach der BAO fortzuführenden Verfahren vergleiche Paragraph 323 a, BAO) zu beachten wäre. Gemäß Paragraph eins, OÖ LAO waren bei der Vorschreibung der Beiträge nach dem IBG (anders als bei Beiträgen nach dem Salzburger IBG, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. August 2010, Zl. 2007/17/0230) die Verjährungsvorschriften der OÖ LAO anzuwenden. Eine Verjährung der Beiträge zu den Kosten der Kanalisationsanlage und der Wasserversorgungsanlage kam daher grundsätzlich in Betracht. Die Verjährung der Möglichkeit, für die gegenständliche Liegenschaft Beiträge nach dem IBG vorzuschreiben, würde nach dem Vorgesagten auch auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschreibung von Beiträgen nach Paragraph 25, ROG 1994 durchschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170037.X02Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012