RS Vwgh 2011/9/15 2011/17/0037

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §323a;
LAO OÖ 1996 §1;
LAO OÖ 1996 §153 Abs2;
LAO OÖ 1996 §154;
LAO OÖ 1996 §155 Abs3;
ROG OÖ 1994 §25;
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Eine Vorauszahlung auf eine möglicherweise zu leistende Abgabe ist nur dann zulässig, wenn die Abgabe selbst zumindest potenziell vorgeschrieben werden kann. Dies ist jedoch jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung feststeht, dass die Abgabe wegen Verjährung nicht mehr vorgeschrieben werden kann, nicht der Fall. Bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 25 Oö ROG ist daher gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die Abgabe, auf die die Vorauszahlung erfolgen soll, nicht etwa verjährt ist. Dabei ist im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles zu beachten, dass eine nach der OÖ LAO bereits eingetretene Verjährung auch in einem nach der BAO fortzuführenden Verfahren (vgl. § 323a BAO) zu beachten wäre. Gemäß § 1 OÖ LAO waren bei der Vorschreibung der Beiträge nach dem IBG (anders als bei Beiträgen nach dem Salzburger IBG, vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2010, Zl. 2007/17/0230) die Verjährungsvorschriften der OÖ LAO anzuwenden. Eine Verjährung der Beiträge zu den Kosten der Kanalisationsanlage und der Wasserversorgungsanlage kam daher grundsätzlich in Betracht. Die Verjährung der Möglichkeit, für die gegenständliche Liegenschaft Beiträge nach dem IBG vorzuschreiben, würde nach dem Vorgesagten auch auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschreibung von Beiträgen nach § 25 ROG 1994 durchschlagen.Eine Vorauszahlung auf eine möglicherweise zu leistende Abgabe ist nur dann zulässig, wenn die Abgabe selbst zumindest potenziell vorgeschrieben werden kann. Dies ist jedoch jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung feststeht, dass die Abgabe wegen Verjährung nicht mehr vorgeschrieben werden kann, nicht der Fall. Bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach Paragraph 25, Oö ROG ist daher gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die Abgabe, auf die die Vorauszahlung erfolgen soll, nicht etwa verjährt ist. Dabei ist im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles zu beachten, dass eine nach der OÖ LAO bereits eingetretene Verjährung auch in einem nach der BAO fortzuführenden Verfahren vergleiche Paragraph 323 a, BAO) zu beachten wäre. Gemäß Paragraph eins, OÖ LAO waren bei der Vorschreibung der Beiträge nach dem IBG (anders als bei Beiträgen nach dem Salzburger IBG, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. August 2010, Zl. 2007/17/0230) die Verjährungsvorschriften der OÖ LAO anzuwenden. Eine Verjährung der Beiträge zu den Kosten der Kanalisationsanlage und der Wasserversorgungsanlage kam daher grundsätzlich in Betracht. Die Verjährung der Möglichkeit, für die gegenständliche Liegenschaft Beiträge nach dem IBG vorzuschreiben, würde nach dem Vorgesagten auch auf die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Vorschreibung von Beiträgen nach Paragraph 25, ROG 1994 durchschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170037.X02

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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