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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz setzt für die steuerliche Begünstigung außerordentlicher Waldnutzungen nicht allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe voraus, welche eine solche Überschlägerung als vertretbar erscheinen lassen, sondern verlangt ausdrücklich, dass die über das jährliche regelmäßige Ausmaß hinausgehende Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu vergleichbaren Vorgängerbestimmungen) der Fall, wenn ein Überhieb unvermeidbar ist, um Ausgaben zu decken, die zur Fortführung des forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig oder durch Lasten bedingt sind, die dem Forstwirt zwangsläufig erwachsen. Die Erzielung von außerordentlichen Einkünften aus der Überschlägerung muss wirtschaftlich unvermeidbar sein (vgl. zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, 89/14/0025, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972). Mit allgemeinen Ausführungen über Möglichkeiten eines effizienteren Betriebsmitteleinsatzes und der Erhöhung der Marktmacht durch den Zukauf weiterer Waldgrundstücke wird nicht aufgezeigt, dass die Vergrößerung des Forstbetriebes notwendig war, um den bestehenden Forstbetrieb weiterbewirtschaften zu können. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 1 iVm Abs. 6 EStG 1988 nicht gegeben.Das Gesetz setzt für die steuerliche Begünstigung außerordentlicher Waldnutzungen nicht allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe voraus, welche eine solche Überschlägerung als vertretbar erscheinen lassen, sondern verlangt ausdrücklich, dass die über das jährliche regelmäßige Ausmaß hinausgehende Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu vergleichbaren Vorgängerbestimmungen) der Fall, wenn ein Überhieb unvermeidbar ist, um Ausgaben zu decken, die zur Fortführung des forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig oder durch Lasten bedingt sind, die dem Forstwirt zwangsläufig erwachsen. Die Erzielung von außerordentlichen Einkünften aus der Überschlägerung muss wirtschaftlich unvermeidbar sein vergleiche zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, 89/14/0025, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des EStG 1972). Mit allgemeinen Ausführungen über Möglichkeiten eines effizienteren Betriebsmitteleinsatzes und der Erhöhung der Marktmacht durch den Zukauf weiterer Waldgrundstücke wird nicht aufgezeigt, dass die Vergrößerung des Forstbetriebes notwendig war, um den bestehenden Forstbetrieb weiterbewirtschaften zu können. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, EStG 1988 nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150131.X02Im RIS seit
14.10.2011Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012