RS Vwgh 2011/9/15 2011/15/0087

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz unterschreibt und seine Kanzleikräfte anweist, dass der bereits unterschriebene Schriftsatz nachträglich geändert werden solle, ist eine nachträgliche Kontrolle durch den Rechtsanwalt geboten. Beim normalen Kanzleiablauf erfolgt im Rahmen der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die abschließende Kontrolle eines Schriftsatzes. Die Funktion einer abschließenden Kontrolle kommt der Unterfertigung aber nicht zu, wenn die Anweisung auf Veränderung des bereits unterfertigten Schriftstückes erteilt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011150087.X01

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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