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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz unterschreibt und seine Kanzleikräfte anweist, dass der bereits unterschriebene Schriftsatz nachträglich geändert werden solle, ist eine nachträgliche Kontrolle durch den Rechtsanwalt geboten. Beim normalen Kanzleiablauf erfolgt im Rahmen der Unterfertigung durch den Rechtsanwalt die abschließende Kontrolle eines Schriftsatzes. Die Funktion einer abschließenden Kontrolle kommt der Unterfertigung aber nicht zu, wenn die Anweisung auf Veränderung des bereits unterfertigten Schriftstückes erteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150087.X01Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012