Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048, und vom 2. September 2009, 2005/15/0143, betrafen die Kommunalsteuerpflicht von Gesellschaften mit Bezügen ihrer wesentlich beteiligten Geschäftsführer für der GmbH gegenüber laufend erbrachte Ziviltechnikerleistungen. In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, der Umstand, dass die Gesellschafter nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH (Architekten- bzw. Ziviltechnikerleistungen) ausübten, hindere nicht, ihre Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren. Die Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 stelle nämlich auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht ab. Das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, 2010/15/0121, enthält eine gleichartige Aussage in Bezug auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die der GmbH Programmierleistungen erbracht haben (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2003, 2001/13/0219, und vom 19. März 2008, 2008/15/0083).Die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048, und vom 2. September 2009, 2005/15/0143, betrafen die Kommunalsteuerpflicht von Gesellschaften mit Bezügen ihrer wesentlich beteiligten Geschäftsführer für der GmbH gegenüber laufend erbrachte Ziviltechnikerleistungen. In diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, der Umstand, dass die Gesellschafter nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH (Architekten- bzw. Ziviltechnikerleistungen) ausübten, hindere nicht, ihre Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren. Die Bestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 stelle nämlich auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht ab. Das hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, 2010/15/0121, enthält eine gleichartige Aussage in Bezug auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die der GmbH Programmierleistungen erbracht haben vergleiche hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2003, 2001/13/0219, und vom 19. März 2008, 2008/15/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150083.X01Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012