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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/15/0062 B 15. September 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/16/0176). Dabei bezieht sich dieser Wiederaufnahmegrund aber ausschließlich auf Sachverhaltselemente, nicht auf die rechtliche Beurteilung (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 637). Hat ein Beschwerdeführer durch eine undeutliche, irreführende Beantwortung eines Ergänzungsauftrages die Annahme der Fristversäumnis verschuldet, ist keine Wiederaufnahme zulässig (vgl. nochmals Dolp, aaO, 639).Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/16/0176). Dabei bezieht sich dieser Wiederaufnahmegrund aber ausschließlich auf Sachverhaltselemente, nicht auf die rechtliche Beurteilung vergleiche den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 637). Hat ein Beschwerdeführer durch eine undeutliche, irreführende Beantwortung eines Ergänzungsauftrages die Annahme der Fristversäumnis verschuldet, ist keine Wiederaufnahme zulässig vergleiche nochmals Dolp, aaO, 639).
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150063.X01Im RIS seit
31.01.2012Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012