RS Vwgh 2011/9/15 2011/15/0063

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/15/0062 B 15. September 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/16/0176). Dabei bezieht sich dieser Wiederaufnahmegrund aber ausschließlich auf Sachverhaltselemente, nicht auf die rechtliche Beurteilung (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 637). Hat ein Beschwerdeführer durch eine undeutliche, irreführende Beantwortung eines Ergänzungsauftrages die Annahme der Fristversäumnis verschuldet, ist keine Wiederaufnahme zulässig (vgl. nochmals Dolp, aaO, 639).Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss zu Unrecht angenommen hat, dass einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei vergleiche den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/16/0176). Dabei bezieht sich dieser Wiederaufnahmegrund aber ausschließlich auf Sachverhaltselemente, nicht auf die rechtliche Beurteilung vergleiche den hg. Beschluss vom 29. September 1992, 92/08/0176, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 637). Hat ein Beschwerdeführer durch eine undeutliche, irreführende Beantwortung eines Ergänzungsauftrages die Annahme der Fristversäumnis verschuldet, ist keine Wiederaufnahme zulässig vergleiche nochmals Dolp, aaO, 639).

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011150063.X01

Im RIS seit

31.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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