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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der VwGH ist an den von der belBeh festgestellten Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an deren Beurteilung der Rechtslage. Beruht ein Bescheid auf einer verfehlten Begründung, führt aber die richtige Beurteilung zum selben Ergebnis, dann ist ein Bf nicht in seinen Rechten verletzt, ein derartiger Bescheid ist nicht wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverhalt Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090096.X01Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011