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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung bedarf. Wird die Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Behörde unterlassen, so ist von einem Verschulden des Unterlassenden auszugehen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090052.X03Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012