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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
§ 18 Abs. 4 AVG ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden (§ 90 Z. 1 Wr DO 1994). Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass in Bescheiden von Kollegialbehörden auch deren Zusammensetzung anzugeben ist. Dies ist nur dann erforderlich, wenn es sich aus den Verwaltungsvorschriften ergibt(vgl. E 25. April 1988, 86/12/0249). In einem Disziplinarverfahren betreffend Entlassung nach der Wr DO 1994 ist dies nicht der Fall. Wenn sowohl in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung als auch über die Verkündung der Entscheidungen der jeweiligen Disziplinarinstanz die anwesenden Personen und deren Funktion in der Verhandlung bzw. Verkündung vermerkt sind, ist damit die Zusammensetzung des Senates nachvollziehbar. Schon deshalb ist es nicht erforderlich, dass in der schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Bescheide die Senatszusammensetzung angeführt wird.Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden (Paragraph 90, Ziffer eins, Wr DO 1994). Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass in Bescheiden von Kollegialbehörden auch deren Zusammensetzung anzugeben ist. Dies ist nur dann erforderlich, wenn es sich aus den Verwaltungsvorschriften ergibt(vgl. E 25. April 1988, 86/12/0249). In einem Disziplinarverfahren betreffend Entlassung nach der Wr DO 1994 ist dies nicht der Fall. Wenn sowohl in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung als auch über die Verkündung der Entscheidungen der jeweiligen Disziplinarinstanz die anwesenden Personen und deren Funktion in der Verhandlung bzw. Verkündung vermerkt sind, ist damit die Zusammensetzung des Senates nachvollziehbar. Schon deshalb ist es nicht erforderlich, dass in der schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Bescheide die Senatszusammensetzung angeführt wird.
Schlagworte
BehördenbezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090038.X01Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015