RS Vwgh 2011/9/15 2011/09/0038

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4 idF 2003/037;
DO Wr 1994 §90 Z1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 18 Abs. 4 AVG ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden (§ 90 Z. 1 Wr DO 1994). Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass in Bescheiden von Kollegialbehörden auch deren Zusammensetzung anzugeben ist. Dies ist nur dann erforderlich, wenn es sich aus den Verwaltungsvorschriften ergibt(vgl. E 25. April 1988, 86/12/0249). In einem Disziplinarverfahren betreffend Entlassung nach der Wr DO 1994 ist dies nicht der Fall. Wenn sowohl in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung als auch über die Verkündung der Entscheidungen der jeweiligen Disziplinarinstanz die anwesenden Personen und deren Funktion in der Verhandlung bzw. Verkündung vermerkt sind, ist damit die Zusammensetzung des Senates nachvollziehbar. Schon deshalb ist es nicht erforderlich, dass in der schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Bescheide die Senatszusammensetzung angeführt wird.Paragraph 18, Absatz 4, AVG ist auch im Disziplinarverfahren anzuwenden (Paragraph 90, Ziffer eins, Wr DO 1994). Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass in Bescheiden von Kollegialbehörden auch deren Zusammensetzung anzugeben ist. Dies ist nur dann erforderlich, wenn es sich aus den Verwaltungsvorschriften ergibt(vgl. E 25. April 1988, 86/12/0249). In einem Disziplinarverfahren betreffend Entlassung nach der Wr DO 1994 ist dies nicht der Fall. Wenn sowohl in den Niederschriften über die mündliche Verhandlung als auch über die Verkündung der Entscheidungen der jeweiligen Disziplinarinstanz die anwesenden Personen und deren Funktion in der Verhandlung bzw. Verkündung vermerkt sind, ist damit die Zusammensetzung des Senates nachvollziehbar. Schon deshalb ist es nicht erforderlich, dass in der schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Bescheide die Senatszusammensetzung angeführt wird.

Schlagworte

Behördenbezeichnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090038.X01

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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