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12005S/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;Rechtssatz
Mit dem Beitritt Bulgariens zur EU mit 1. Jänner 2007 ist eine bulgarische Staatsangehörige Unions- (und damit auch EWR-)bürgerin geworden, sodass ihr seither - sollten nicht entgegenstehende Gründe iSd § 55 NAG 2005 vorliegen (solche werden von der Behörde nicht genannt und sind im vorgelegten Akt nicht offenkundig) - ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zukommt (vgl. Art 20ff über die Unionsbürgerschaft des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABlEU vom 9. Mai 2008, C 115/49 - AEUV, und E 23. März 2010, 2006/18/0326). In Anwendung der Nr. 14 der im Beitrittsvertrag in dessen Anhang VI: Liste nach Art 20 des Protokolls enthaltenen Einschränkungen ist es bulgarischen Staatsangehörigen unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen möglich, die fortgeschrittene Integration nach § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zu erreichen. (Hier: Mehr als 3 ½ Jahre dauernden Niederlassung der Bulgarin samt Ehemann und studierendem Sohn ohne näheres Vorbringen zu ihrer besonderer Integration in Österreich erfüllt nicht den Tatbestand einer "fortgeschrittenen Integration" (vgl. E 18. September 2008, 2006/09/0176).Mit dem Beitritt Bulgariens zur EU mit 1. Jänner 2007 ist eine bulgarische Staatsangehörige Unions- (und damit auch EWR-)bürgerin geworden, sodass ihr seither - sollten nicht entgegenstehende Gründe iSd Paragraph 55, NAG 2005 vorliegen (solche werden von der Behörde nicht genannt und sind im vorgelegten Akt nicht offenkundig) - ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zukommt vergleiche Artikel 20 f, f, über die Unionsbürgerschaft des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABlEU vom 9. Mai 2008, C 115/49 - AEUV, und E 23. März 2010, 2006/18/0326). In Anwendung der Nr. 14 der im Beitrittsvertrag in dessen Anhang VI: Liste nach Artikel 20, des Protokolls enthaltenen Einschränkungen ist es bulgarischen Staatsangehörigen unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen möglich, die fortgeschrittene Integration nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zu erreichen. (Hier: Mehr als 3 ½ Jahre dauernden Niederlassung der Bulgarin samt Ehemann und studierendem Sohn ohne näheres Vorbringen zu ihrer besonderer Integration in Österreich erfüllt nicht den Tatbestand einer "fortgeschrittenen Integration" vergleiche E 18. September 2008, 2006/09/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090017.X03Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011