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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339 Abs2;Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2005/04/0076, mwN). Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Hinweis E vom 23. Mai 1995, 94/04/0161, mwN). Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben daher - soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind - bei der Entscheidung der Behörde außer Betracht zu bleiben.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2005/04/0076, mwN). Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Hinweis E vom 23. Mai 1995, 94/04/0161, mwN). Im Zuge des über die Anmeldung eingeleiteten Verwaltungsverfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben daher - soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind - bei der Entscheidung der Behörde außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011040033.X01Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015