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L65508 Fischerei VorarlbergNorm
BodenseefischereiG Vlbg 2002 §15;Rechtssatz
§§ 15, 16 und 17 des BodenseefischereiG sind insofern ausreichend determiniert, als sie klar erkennbar auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Fischereirechte anzuwenden sein sollten.Paragraphen 15, 16 und 17 des BodenseefischereiG sind insofern ausreichend determiniert, als sie klar erkennbar auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestehende Fischereirechte anzuwenden sein sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170257.X01Im RIS seit
20.10.2011Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012