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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §354;Rechtssatz
Die Feststellung des Regulierungsgebietes (auch) als ein solches nach § 33 Abs. 1 lit. b Tir FlVfLG 1978 ist lediglich eine Folge der zuvor erfolgten Übertragung des Eigentums von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan, daher ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Regulierung das Eigentum noch bei der Gemeinde und noch nicht bei der Agrargemeinschaft gelegen ist (vgl. E 30. Juni 2011, 2010/07/0074). Der Beschluss des Gemeinderates, der Übertragung zuzustimmen, bewirkt noch keinesfalls diese Übertragung; dazu bedarf es eines bescheidmäßigen Aktes.Die Feststellung des Regulierungsgebietes (auch) als ein solches nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera b, Tir FlVfLG 1978 ist lediglich eine Folge der zuvor erfolgten Übertragung des Eigentums von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft durch den Regulierungsplan, daher ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Regulierung das Eigentum noch bei der Gemeinde und noch nicht bei der Agrargemeinschaft gelegen ist vergleiche E 30. Juni 2011, 2010/07/0074). Der Beschluss des Gemeinderates, der Übertragung zuzustimmen, bewirkt noch keinesfalls diese Übertragung; dazu bedarf es eines bescheidmäßigen Aktes.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070106.X03Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012