Index
10/16 Sonstiges VerfassungsrechtRechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/17/0114, (in einem Fall ohne Gemeinschaftsrechtsbezug) ausgesprochen hat, folgt aus dem Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 11/1919 in der Fassung BGBl. Nr. 1/1920, für österreichische Staatsbürger, dass das Recht zur Führung adeliger Standesbezeichnungen aufgehoben ist. Ebenso wie in jenem Fall der Beschwerdeführer das Recht zur Führung der Bezeichnung "Graf" nicht aus dem Umstand ableiten konnte, dass sein Wahlvater den Nachnamen Graf von X und Y auf Grund der deutschen Rechtslage rechtmäßig führe, können im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer kein Recht auf Führung einer solchen Bezeichnung (hier: Prinz) aus dem Umstand ableiten, dass ihr Vater nach dem Namensrecht anderer Mitgliedstaaten der Union zur Führung eines solchen Namens berechtigt ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/17/0114, (in einem Fall ohne Gemeinschaftsrechtsbezug) ausgesprochen hat, folgt aus dem Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 11/1919 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,, für österreichische Staatsbürger, dass das Recht zur Führung adeliger Standesbezeichnungen aufgehoben ist. Ebenso wie in jenem Fall der Beschwerdeführer das Recht zur Führung der Bezeichnung "Graf" nicht aus dem Umstand ableiten konnte, dass sein Wahlvater den Nachnamen Graf von römisch zehn und Y auf Grund der deutschen Rechtslage rechtmäßig führe, können im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer kein Recht auf Führung einer solchen Bezeichnung (hier: Prinz) aus dem Umstand ableiten, dass ihr Vater nach dem Namensrecht anderer Mitgliedstaaten der Union zur Führung eines solchen Namens berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170067.X02Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012