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E6JNorm
62002CJ0148 Garcia Avello VORAB;Rechtssatz
Das IPRG sieht, was die Führung des Namens anlangt, keine Rechtswahl vor (eine solche kommt daher nicht in Betracht). Das bedeutet, dass die Frage, welchen Namen der Vater der beiden Kinder (diese sind österreichische, ungarische und deutsche Staatsangehörige) zu führen hat, gemäß § 13 Abs. 1 IPRG auf Grund seines Personalstatutes, und, da er nebst der ungarischen auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, gemäß § 9 Abs. 1 IPRG allein nach österreichischem Recht zu beurteilen ist und nicht etwa an Stelle dessen nach dem ungarischen. Daher ist sein nach österreichischem Recht geführter Familienname L-W sein nach § 139 ABGB maßgeblicher Familienname. Die Mutter der Kinder, eine deutsche Staatsangehörige, führte vor der Eheschließung den Familiennamen Z. Auf Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechtes konnten die Eltern der Kinder daher gemäß § 93 Abs. 1 ABGB den Namen Prinz-L-W (den ungarischen Familiennamen des Vaters der Kinder) nicht zum gemeinsamen Familiennamen wählen, weil ihn keiner der beiden Verlobten führte. Ebenso wenig konnten sie diesen Namen zum Familiennamen der Kinder bestimmen (§ 93 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 2 ABGB). Die Beurteilung der Behörde des Verwaltungsverfahrens, dass die Kinder nach österreichischem Recht (zunächst noch ohne Bedachtnahme auf Unionsrecht) ab Geburt den Familiennamen L-W und nicht Prinz-L-W zu führen hatten, ist daher zutreffend. Ungeachtet des Umstandes, dass die Regelung des Nachnamens in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen diese bei dieser Regelung gleichwohl das Unionsrecht beachten, "sofern es sich nicht um einen internen Sachverhalt handelt, der keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist" (EuGH 2. Oktober 2003, Rs C-148/02, Garcia Avello, Rn 24 bis 26, und 14. Oktober 2008, Rs C-353/06, Grunkin und Paul, Rn 16). Von einem internen Sachverhalt ohne jeglichen Bezug zum Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) kann im vorliegenden Fall schon auf Grund der mehrfachen Staatsangehörigkeit der Kinder und ihres Vaters (in Mitgliedstaaten der EU) nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass die Behörde des Verwaltungsverfahrens keine Feststellungen zum Aufenthalt der Kinder getroffen hat (auf diesen stellt der EuGH im Urteil Grunkin und Paul, Rn 17, unter Verweis auf das Urteil in der Rechtssache Garcia Avello ab, wiewohl in letzterer die betroffenen Kinder überdies die Doppelstaatsbürgerschaft hatten), führt somit nicht dazu, dass mangels Vorliegens entsprechender Feststellungen zum Bezug zum Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) im Sinne der Rechtsprechung des EuGH die Frage, ob das Unionsrecht zur Anwendung kommt, noch nicht beantwortet werden könnte.Das IPRG sieht, was die Führung des Namens anlangt, keine Rechtswahl vor (eine solche kommt daher nicht in Betracht). Das bedeutet, dass die Frage, welchen Namen der Vater der beiden Kinder (diese sind österreichische, ungarische und deutsche Staatsangehörige) zu führen hat, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, IPRG auf Grund seines Personalstatutes, und, da er nebst der ungarischen auch die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IPRG allein nach österreichischem Recht zu beurteilen ist und nicht etwa an Stelle dessen nach dem ungarischen. Daher ist sein nach österreichischem Recht geführter Familienname L-W sein nach Paragraph 139, ABGB maßgeblicher Familienname. Die Mutter der Kinder, eine deutsche Staatsangehörige, führte vor der Eheschließung den Familiennamen Z. Auf Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechtes konnten die Eltern der Kinder daher gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ABGB den Namen Prinz-L-W (den ungarischen Familiennamen des Vaters der Kinder) nicht zum gemeinsamen Familiennamen wählen, weil ihn keiner der beiden Verlobten führte. Ebenso wenig konnten sie diesen Namen zum Familiennamen der Kinder bestimmen (Paragraph 93, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 139, Absatz 2, ABGB). Die Beurteilung der Behörde des Verwaltungsverfahrens, dass die Kinder nach österreichischem Recht (zunächst noch ohne Bedachtnahme auf Unionsrecht) ab Geburt den Familiennamen L-W und nicht Prinz-L-W zu führen hatten, ist daher zutreffend. Ungeachtet des Umstandes, dass die Regelung des Nachnamens in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, müssen diese bei dieser Regelung gleichwohl das Unionsrecht beachten, "sofern es sich nicht um einen internen Sachverhalt handelt, der keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist" (EuGH 2. Oktober 2003, Rs C-148/02, Garcia Avello, Rn 24 bis 26, und 14. Oktober 2008, Rs C-353/06, Grunkin und Paul, Rn 16). Von einem internen Sachverhalt ohne jeglichen Bezug zum Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) kann im vorliegenden Fall schon auf Grund der mehrfachen Staatsangehörigkeit der Kinder und ihres Vaters (in Mitgliedstaaten der EU) nicht gesprochen werden. Der Umstand, dass die Behörde des Verwaltungsverfahrens keine Feststellungen zum Aufenthalt der Kinder getroffen hat (auf diesen stellt der EuGH im Urteil Grunkin und Paul, Rn 17, unter Verweis auf das Urteil in der Rechtssache Garcia Avello ab, wiewohl in letzterer die betroffenen Kinder überdies die Doppelstaatsbürgerschaft hatten), führt somit nicht dazu, dass mangels Vorliegens entsprechender Feststellungen zum Bezug zum Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) im Sinne der Rechtsprechung des EuGH die Frage, ob das Unionsrecht zur Anwendung kommt, noch nicht beantwortet werden könnte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0353 Grunkin und Paul VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009170067.X01Im RIS seit
16.11.2011Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012