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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/09/0227 E 15. September 2011Rechtssatz
Zum Wesen einer Ordnungsstörung iSd § 81 Abs. 1 SPG 1991 gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs. 1 SPG 1991 aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber (vgl. E 6. September 2007, 2005/09/0168; E 15. Oktober 2009, 2008/09/0272). (Hier erschöpfte sich die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung in dem Aufstellen einer Figur mit Schweinekopf und einem aus dem Hosenschlitz ragenden Schweineschwanz. Damit unterfiel dieses Verhalten nicht neben der landespolizeilichen auch der bundesgesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 1 SPG 1991. Dies hat die belBeh verkannt. Die Vorgangsweise der belBeh steht auch mit Art. 4 7. ZPMRK in Widerspruch (vgl. E 24. Februar 2011, 2007/09/0361).)Zum Wesen einer Ordnungsstörung iSd Paragraph 81, Absatz eins, SPG 1991 gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG 1991 aber in einem Verhalten besteht, das zweifelsfrei ausschließlich als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in dieser Anstandsverletzung erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher - soweit es nicht überdies zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt hat, die über das durch die bloße Anstandsverletzung zwangsläufig verursachte Aufsehen hinausgeht - ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen hierüber vergleiche E 6. September 2007, 2005/09/0168; E 15. Oktober 2009, 2008/09/0272). (Hier erschöpfte sich die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung in dem Aufstellen einer Figur mit Schweinekopf und einem aus dem Hosenschlitz ragenden Schweineschwanz. Damit unterfiel dieses Verhalten nicht neben der landespolizeilichen auch der bundesgesetzlichen Regelung des Paragraph 81, Absatz eins, SPG 1991. Dies hat die belBeh verkannt. Die Vorgangsweise der belBeh steht auch mit Artikel 4, 7. ZPMRK in Widerspruch vergleiche E 24. Februar 2011, 2007/09/0361).)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090154.X02Im RIS seit
20.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011