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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;Rechtssatz
Bei einer Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG kommt es nicht darauf an, auf welchen in- oder ausländischen Teilabschnitten der fahrplanmäßigen Reisebewegungen der Fremde seine Lenkertätigkeit entfaltet hat. Die Durchführung der den Fahrgästen angebotenen, fahrplanmäßigen Fahrt stellt eine einheitliche Tätigkeit der mit dieser Fahrt betrauten Fahrer dar. Allfällige organisatorisch oder gesetzlich notwendige (abwechselnde) Fahrpausen oder Unterbrechungen der Tätigkeit ändern nichts am aufrechten Bestand der durchlaufenden Beschäftigung. Ist es einem Beschäftigten allein nicht möglich gewesen, die Strecken in der fahrplanmäßig vorgesehenen Zeit als Lenker zurückzulegen und besteht zwischen den im Inland und den im Ausland erbrachten Arbeitsleistungen des Ausländers auf Grund des den Fahrten zu Grunde liegenden Fahrplans und der für die Tätigkeiten der Fahrer geschaffenen organisatorischen Rahmenbedingungen ein derart enger Zusammenhang, dann ist jedenfalls von einer durchgehenden Verwendung des Ausländers in Österreich durch die GmbH (mit deren Reisebus die fahrplanmäßigen Fahrten durchgeführt worden sind) iSd § 2 Abs. 2 AuslBG auszugehen (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2006/09/0116; E 15. Mai 2009, 2007/09/0322; E 30. Juni 2004, 2002/09/0118).Bei einer Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG kommt es nicht darauf an, auf welchen in- oder ausländischen Teilabschnitten der fahrplanmäßigen Reisebewegungen der Fremde seine Lenkertätigkeit entfaltet hat. Die Durchführung der den Fahrgästen angebotenen, fahrplanmäßigen Fahrt stellt eine einheitliche Tätigkeit der mit dieser Fahrt betrauten Fahrer dar. Allfällige organisatorisch oder gesetzlich notwendige (abwechselnde) Fahrpausen oder Unterbrechungen der Tätigkeit ändern nichts am aufrechten Bestand der durchlaufenden Beschäftigung. Ist es einem Beschäftigten allein nicht möglich gewesen, die Strecken in der fahrplanmäßig vorgesehenen Zeit als Lenker zurückzulegen und besteht zwischen den im Inland und den im Ausland erbrachten Arbeitsleistungen des Ausländers auf Grund des den Fahrten zu Grunde liegenden Fahrplans und der für die Tätigkeiten der Fahrer geschaffenen organisatorischen Rahmenbedingungen ein derart enger Zusammenhang, dann ist jedenfalls von einer durchgehenden Verwendung des Ausländers in Österreich durch die GmbH (mit deren Reisebus die fahrplanmäßigen Fahrten durchgeführt worden sind) iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG auszugehen (Hinweis E 18. Dezember 2006, 2006/09/0116; E 15. Mai 2009, 2007/09/0322; E 30. Juni 2004, 2002/09/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090145.X01Im RIS seit
14.10.2011Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011