RS Vwgh 2011/9/15 2009/09/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
TelekopieV BMF 1991 §1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0042 E 17. September 1996 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Wird ein Anbringen mit einem geeigneten Telefaxgerät an die Behörde abgesandt, so kann dessen erfolgreiche Übertragung durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung im Übermittlungsnetz oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert werden. Da die Verwendung eines Telekopierers durch das Gesetz (im materiellen Sinn) vorgesehen ist, gilt eine Eingabe auch dann als eingebracht, wenn die Behörde durch die Bekanntgabe einer Telefax-Nummer auf die Möglichkeit der Einbringung auf diesem Wege hingewiesen hat, das Ausdrucken der gesendeten Information am Empfangsgerät aber ausschließlich durch einen Defekt in ihrer Empfangsanlage zB Papierstau) unterblieben ist. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen hingegen zu Lasten des Absenders. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0276, 0277) und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt (Hinweis E 7.11.1989, 88/14/0223), sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090133.X02

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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