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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;Rechtssatz
Die Behörde darf bei der Strafbemessung in einem Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG den bei durchschnittlicher Betrachtung sich ergebenden wirtschaftlichen Vorteil desjenigen berücksichtigen, den sich ein gegen das AuslBG verstoßender Arbeitgeber infolge der diesfalls zu erzielenden Ersparnis an Lohnkosten und Lohnnebenkosten verschafft (Hinweis E 24. Juni 2009, 2008/09/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090116.X01Im RIS seit
14.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011