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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4a;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 4a AuslBG ist kein "Qualifikationsnachweis" zu erbringen, sondern lediglich die Voraussetzung der beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.Nach der Bestimmung des Paragraph 4 a, AuslBG ist kein "Qualifikationsnachweis" zu erbringen, sondern lediglich die Voraussetzung der beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090098.X02Im RIS seit
21.10.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011