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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/07/0026 E 27. November 1990 VwSlg 13330 A/1990 RS 3 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Bei der Auslegung von Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 WRG ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt des das Übereinkommen bildenden Vertrages zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Bei der Auslegung von Übereinkommen iSd Paragraph 111, Absatz 3, WRG ist es Aufgabe der Behörde, den Inhalt des das Übereinkommen bildenden Vertrages zu erforschen. Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070195.X05Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011