RS Vwgh 2011/9/15 2009/07/0195

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914;
VwRallg;
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0159 E 25. Februar 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Nach § 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (Hinweis OGH 13.2.1979, 2 Ob 578/78, JBl 1979, 596).Nach Paragraph 914, ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (Hinweis OGH 13.2.1979, 2 Ob 578/78, JBl 1979, 596).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070195.X03

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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