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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0005 B 23. April 1998 RS 1 (Hiermit dem Zusatz: Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers muss daher zur Abweisung der beantragten Bewilligung führen.)Stammrechtssatz
Für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden (Hinweis E 29.6.1995, 93/07/0060).Für die Ausführung einer nach Paragraph 38, WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 60, ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden (Hinweis E 29.6.1995, 93/07/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070195.X02Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011