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L81009 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im HeizölNorm
IG-L 1997 §30 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0181 2009/07/0183 2009/07/0182Rechtssatz
Dem gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten erscheint es zusinnbar, sich hinsichtlich der durch § 2 Abs 1 Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auferlegten Pflichten bezüglich der Möglichkeit des Einbaus von verordnungskonformen Partikelfiltern die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw sich einer fachkundigen Person (etwa des Herstellers, oder über Anfrage bei der zuständigen Behörde) zu bedienen, oder eben im Zweifel die Maschinen nicht in Betrieb zu nehmen (Hinweis E 4. Juli 1997, 97/03/0030).Dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichen Beauftragten erscheint es zusinnbar, sich hinsichtlich der durch Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auferlegten Pflichten bezüglich der Möglichkeit des Einbaus von verordnungskonformen Partikelfiltern die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw sich einer fachkundigen Person (etwa des Herstellers, oder über Anfrage bei der zuständigen Behörde) zu bedienen, oder eben im Zweifel die Maschinen nicht in Betrieb zu nehmen (Hinweis E 4. Juli 1997, 97/03/0030).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070180.X06Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011