RS Vwgh 2011/9/15 2009/07/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

L81009 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

IG-L 1997 §30 Abs1 Z2;
IG-L-Maßnahmenkatalog Wr 2005 §2 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0181 2009/07/0183 2009/07/0182

Rechtssatz

Dem gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten erscheint es zusinnbar, sich hinsichtlich der durch § 2 Abs 1 Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auferlegten Pflichten bezüglich der Möglichkeit des Einbaus von verordnungskonformen Partikelfiltern die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw sich einer fachkundigen Person (etwa des Herstellers, oder über Anfrage bei der zuständigen Behörde) zu bedienen, oder eben im Zweifel die Maschinen nicht in Betrieb zu nehmen (Hinweis E 4. Juli 1997, 97/03/0030).Dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichen Beauftragten erscheint es zusinnbar, sich hinsichtlich der durch Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 auferlegten Pflichten bezüglich der Möglichkeit des Einbaus von verordnungskonformen Partikelfiltern die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw sich einer fachkundigen Person (etwa des Herstellers, oder über Anfrage bei der zuständigen Behörde) zu bedienen, oder eben im Zweifel die Maschinen nicht in Betrieb zu nehmen (Hinweis E 4. Juli 1997, 97/03/0030).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070180.X06

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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