RS Vwgh 2011/9/15 2009/07/0180

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

L81009 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

IG-L 1997 §30 Abs1 Z2;
IG-L-Maßnahmenkatalog Wr 2005 §2 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0181 2009/07/0183 2009/07/0182

Rechtssatz

Der Einsatz von Maschinen ohne entsprechende Partikelfiltersysteme stellt ein Begehungsdelikt iSd § 30 Abs 1 Z 2 IG-L 1997 iVm § 2 Abs 1 Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 dar. In einem solchen Fall ist der Tatort dort, wo die jeweilige als Einsatz des unzureichend ausgerüsteten mobilen Gerätes zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Bestimmungen des Wr IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 entsprechende Maschine nicht in Betrieb genommen werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Einsatzes, also der Inbetriebnahme dieser Maschine gemacht (vgl. E 17. September 2009, 2008/07/0067).Der Einsatz von Maschinen ohne entsprechende Partikelfiltersysteme stellt ein Begehungsdelikt iSd Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, IG-L 1997 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Wr IG-L-Maßnahmenkatalog 2005 dar. In einem solchen Fall ist der Tatort dort, wo die jeweilige als Einsatz des unzureichend ausgerüsteten mobilen Gerätes zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ iSd Paragraph 9, VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht den Bestimmungen des Wr IG-L-Maßnahmenkataloges 2005 entsprechende Maschine nicht in Betrieb genommen werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Einsatzes, also der Inbetriebnahme dieser Maschine gemacht vergleiche E 17. September 2009, 2008/07/0067).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070180.X03

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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