RS Vwgh 2011/9/15 2009/07/0164

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Veröffentlicht am 15.09.2011
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §354;
FlVfGG §10;
FlVfLG Bgld 1970 §2 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0131 E 10. November 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß ein bestimmtes Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen wird (mit der Einleitungsverordnung) und bleibt (aufgrund eines einen Ausscheidungsantrag abweisenden Bescheides), bedeutet keine Verfügung über das Eigentum an diesem Grundstück, dergestalt, daß es der betroffenen Partei entzogen wird. Derartige Regelungen sind späteren Verfahrensabschnitten vorbehalten und jeweils bekämpfbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070164.X03

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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