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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0165Rechtssatz
Verordnungen werden grundsätzlich nicht rechtskräftig (bestandskräftig) in dem bei Bescheiden geläufigen Sinn. Wenn sich die verordnungserlassende Behörde zu einer Änderung oder Aufhebung einer Verordnung veranlasst sieht, so steht ihr das grundsätzlich jederzeit frei. Der Grundsatz der Beachtlichkeit von "res iudicata" bzw des Gebotes "ne bis in idem" bezieht sich allein auf Bescheide.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070164.X02Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011