RS Vwgh 2011/9/15 2009/07/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0165

Rechtssatz

Verordnungen werden grundsätzlich nicht rechtskräftig (bestandskräftig) in dem bei Bescheiden geläufigen Sinn. Wenn sich die verordnungserlassende Behörde zu einer Änderung oder Aufhebung einer Verordnung veranlasst sieht, so steht ihr das grundsätzlich jederzeit frei. Der Grundsatz der Beachtlichkeit von "res iudicata" bzw des Gebotes "ne bis in idem" bezieht sich allein auf Bescheide.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070164.X02

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten