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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Eine Bestimmung in der Satzung einer Agrargemeinschaft, die eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung, des entscheidenden Mitwirkungsrechts an der Agrargemeinschaft, auf den Kreis der Familienangehörigen und der übrigen Mitglieder beschränkt, ist rechtswidrig, da eine solche Satzungsbestimmung dazu führen könnte, dass einem Mitglied die Möglichkeit der Abstimmung und damit der Wahrnehmung seiner Rechte genommen wird (mit näheren Ausführungen im E). Eine solche Satzungsbestimmung steht daher auch im Sinne der Jud des VfGH (Hinweis E 12. Dezember 1994, B 2083/92, B 1545/94) im Widerspruch zu den Grundrechten (vgl dazu auch Art 6 Abs 3 lit c MRK); die Genehmigung einer solchen Bestimmung durch die Agrarbehörde erweist sich daher als rechtswidrig.Eine Bestimmung in der Satzung einer Agrargemeinschaft, die eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung, des entscheidenden Mitwirkungsrechts an der Agrargemeinschaft, auf den Kreis der Familienangehörigen und der übrigen Mitglieder beschränkt, ist rechtswidrig, da eine solche Satzungsbestimmung dazu führen könnte, dass einem Mitglied die Möglichkeit der Abstimmung und damit der Wahrnehmung seiner Rechte genommen wird (mit näheren Ausführungen im E). Eine solche Satzungsbestimmung steht daher auch im Sinne der Jud des VfGH (Hinweis E 12. Dezember 1994, B 2083/92, B 1545/94) im Widerspruch zu den Grundrechten vergleiche dazu auch Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK); die Genehmigung einer solchen Bestimmung durch die Agrarbehörde erweist sich daher als rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070163.X10Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015