RS Vwgh 2011/9/15 2009/07/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2011
beobachten
merken

Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
AVG §9;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0051 E 27. Juni 1994 RS 1 (hier nur 1. Satz)

Stammrechtssatz

Aus § 32 Abs 2 Vlbg FlVfLG 1979 folgt, daß nur solche Agrargemeinschaften, die von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73 Vlbg FlVfLG 1979) haben, jedenfalls Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Aus einer solchen Anordnung allein darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß anderen Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit nicht zukommt (Hinweis E 20.1.1981, 2589/80, VwSlg 10345 A/1981). Vielmehr folgt aus den - zwischen Agrargemeinschaften, denen iSd § 32 Abs 2 erster Satz Vlbg FlVfLG 1979 eine Satzung verliehen wurde und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht unterscheidenden - Vorschriften des § 33 Abs 1, § 35 Abs 2 und § 73 Abs 5 Vlbg FlVfLG 1979, daß im Anwendungsbereich des Vlbg FlVfLG 1979 den "satzungslosen" Agrargemeinschaften die Fähigkeit zukommt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (hier: Waldinteressentschaft).Aus Paragraph 32, Absatz 2, Vlbg FlVfLG 1979 folgt, daß nur solche Agrargemeinschaften, die von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (Paragraph 73, Vlbg FlVfLG 1979) haben, jedenfalls Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Aus einer solchen Anordnung allein darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß anderen Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit nicht zukommt (Hinweis E 20.1.1981, 2589/80, VwSlg 10345 A/1981). Vielmehr folgt aus den - zwischen Agrargemeinschaften, denen iSd Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz Vlbg FlVfLG 1979 eine Satzung verliehen wurde und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht unterscheidenden - Vorschriften des Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 73, Absatz 5, Vlbg FlVfLG 1979, daß im Anwendungsbereich des Vlbg FlVfLG 1979 den "satzungslosen" Agrargemeinschaften die Fähigkeit zukommt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (hier: Waldinteressentschaft).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070163.X03

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten