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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0053 E 14. Februar 1983 RS 1Stammrechtssatz
Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zuhanden des Beschwerdevertreters zustellen muss. Diese Verpflichtung bestünde nur dann, wenn der Beschwerdevertreter bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war und - sofern nichts Gegenteiliges hervorkommt - vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem VwGH kann insoweit keine Rede sein (Hinweis E 25.2.1981, 1694/1979).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070162.X03Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011