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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104a Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
In § 104a Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 WRG 1959 wird eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers angesprochen. § 104a Abs 2 WRG 1959 kommt aber - ungeachtet seiner weiten Formulierung -In Paragraph 104 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, WRG 1959 wird eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers angesprochen. Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 kommt aber - ungeachtet seiner weiten Formulierung -
bei Verschlechterungen des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers nur dann zur Anwendung, wenn die Schwelle einer Güteklasse überschritten wird. Innerhalb der Bandbreite einer Güteklasse liegende Verschlechterungen sind nach § 105 WRG 1959 zu beurteilen. bei Verschlechterungen des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers nur dann zur Anwendung, wenn die Schwelle einer Güteklasse überschritten wird. Innerhalb der Bandbreite einer Güteklasse liegende Verschlechterungen sind nach Paragraph 105, WRG 1959 zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070074.X01Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015