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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §113 Abs5;Rechtssatz
Bei den vom Beschuldigten angeführten Tathandlungen handelt es sich gleichermaßen um die Nichteinhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen (späteren) Aufsperrstunde. Diese Tathandlungen wurden auch in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang und zwar in einem Zeitraum von wenigen Wochen begangen. Letztlich liegt diesen Tathandlungen die Verantwortung des Beschuldigten zugrunde, es sei dabei nicht die genannte (spätere) Aufsperrstunde, sondern allein die in der Betriebsanlagengenehmigung festgesetzte Betriebszeit maßgeblich. Diese Verantwortung lässt nicht erkennen, dass der Beschuldigte zwischen den einzelnen Tathandlungen Maßnahmen zur Vermeidung der Übertretungen gesetzt hat, sodass von einem einheitlichen Willensentschluss und einem Gesamtkonzept gesprochen werden kann (Hinweis Erkenntnisse vom 9. August 2006, 2003/10/0053, und vom 26. Februar 2007, 2005/10/0011). Im vorliegenden Fall hätte sich die Behörde mit der Frage des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes beschäftigen müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040112.X05Im RIS seit
17.10.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015